unter psychischen und seelischen Störungen leiden (§1896 Abs.1, S.1 BGB). Dies trifft Junge wie Alte, Männer wie Frauen, Vermögende wie Unvermögende.
Diese Einschränkungen können dazu führen, dass die eigene
Lebensgestaltung erschwert wird. Die Betroffenen finden sich
in ihrem Leben nicht mehr zurecht:
sie vereinsamen,
vergessen Rechnungen zu bezahlen,
versäumen wichtige Arzt- oder Behördentermine
oder verschulden sich.
Bevor ein Berufsbetreuer bestellt wird, klärt das Gericht ab, ob
ein Familienangehöriger für dieses Amt geeignet ist. Liegt eine
Vorsorgevollmacht, ein Patiententestament oder eine Betreuungsverfügung
vor, wird diese berücksichtigt.
