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Wer braucht Betreuung?

Menschen können krank werden, geistig oder körperlich behindert sein oder
unter psychischen und seelischen Störungen leiden (§1896 Abs.1, S.1 BGB). Dies trifft Junge wie Alte, Männer wie Frauen, Vermögende wie Unvermögende.

Diese Einschränkungen können dazu führen, dass die eigene Lebensgestaltung erschwert wird. Die Betroffenen finden sich
in ihrem Leben nicht mehr zurecht:
sie vereinsamen,
vergessen Rechnungen zu bezahlen,
versäumen wichtige Arzt- oder Behördentermine
oder verschulden sich.

Für diese Menschen kann eine Betreuung eingerichtet werden, damit sie nicht an den Rand der Gesellschaft geraten.

Bevor ein Berufsbetreuer bestellt wird, klärt das Gericht ab, ob
ein Familienangehöriger für dieses Amt geeignet ist. Liegt eine Vorsorgevollmacht, ein Patiententestament oder eine Betreuungsverfügung vor, wird diese berücksichtigt.