Betreuungen werden grundsätzlich vom zuständigen Vormundschaftsgericht eingerichtet. Die Voraussetzungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§1896 ff geregelt.
Zu den Pflichten eines Betreuers gehört es, dass er die Wünsche des Betreuten berücksichtigt, wichtige Angelegenheiten vorher mit ihm bespricht, und dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen oder zu bessern.
